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Unsere Vereinssatzung

Zur ersten Klärung von Vereinszielen und Strukturen veröffentlichen wir auf dieser Seite die derzeit gültige Satzung des TC Blau-Weiß Britz.

 

 

Satzung des Tennis-Club Blau-Weiß Britz 1950 e.V.

(Neufassung vom 25.02.1996)

(Änderungen vom 2.3.1997, 9.5.1999 und 28.01.2009)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Tennis-Club Blau-Weiß Britz 1950 e.V. hat seinen Sitz in Berlin-Britz. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Gründungstag ist der 01.03.1950. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar die Pflege und Förderung des Tennissportes und ergänzender Sportarten sowie insbesondere die sportliche Erziehung der Jugend. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinerlei sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

Der Verein gewährleistet einen ganzjährigen Trainingsbetrieb für die Damen und Herrenmannschaften, insbesondere aber für die Jugendmannschaften, die sich in Junioren, Juniorinnen, Bambini und Bambina untergliedern. Darüber hinaus nimmt der Club an den Verbandsspielen des Tennisverbandes Berlin-Brandenburg teil und an den Turnieren, die der TVBB und seine Mitgliedsvereine veranstalten.

 

§ 3 Organe des Clubs

 

Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und für deren ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtige ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

 

1.  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für

das nächste Geschäftjahr

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

       Entlastung des Vorstandes

2.   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

3.   Wahl und Abberufung des Mitglieder des Vorstandes

4.   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung

des Vereins

5.   Beschlussfassung über die Berufung gegen einen

Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

6.   Ernennung von Ehrenmitgliedern

7.   Bildung von Ausschüssen, Wahl der Kassenprüfer

8.   Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die erheblich über den Rahmen der laufenden

Geschäftsführung durch den Vorstand hinausgehen. Rechtsgeschäfte, für die ein genehmigter

Haushaltsplan im Ansatz nicht vorhanden ist, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung,

wenn sie als Verbindlichkeiten von mehr als 15 % des genehmigten Haushaltsvolumens übersteigen.

 

§ 5 Einberufung der Mitliederversammlung

 

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist wird durch die Aufgabe der Einladung bei der Post gewahrt. Die Gegenstände der Tagesordnung sind – soweit möglich – schriftlich zu erläutern. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangt. Mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal, muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Ständige Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

1.      Bericht des Vorstandes

2.      Bericht der Kassenprüfer

3.      Aussprache über die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

4.      Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

5.      Festsetzung des Haushaltsplanes, der Beiträge und Umlagen.

 

§ 6 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Versammlungsleiter wählen, der nicht Vorstandsmitglied ist. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, sofern nicht mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindest 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen erneut eine Versammlung einzuberufen. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderung, Beiträge und Umlagen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt diese mit einer erforderlichen Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Hauptsportwart. Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen oder Verbindlichkeiten über die Amtszeit des Vorstandes hinaus begründen, sollen der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach der Wahl aus, so muss der Vorstand den vakanten Posten einem der übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch übertragen. Dieser kommissarisch übertragene Posten ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung neu zu wählen. Im Falle einer Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist sofort eine Neuwahl durchzuführen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung den Ausschlag. Vorstandsbeschlüsse können auch in anderer Weise als in einer Vorstandssitzung herbeigeführt werden, wenn sie einstimmig durch alle Vorstandssitzung herbeigeführt werden, wenn sie einstimmig durch alle Vorstandsmitglieder gefasst werden.

 

§ 9 Ausschüsse

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen aus drei Mitgliedern bestehenden Schlichtungsausschuss, der bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern bzw. Mitgliedern und dem Vorstand auf Antrag vermittelnd tätig wird. Er hat ferner die Befugnis aus § 13 Abs. 3 der Satzung. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt je einen Damen-, Herren-, Seniorinnen-, Senioren- und Jugendwart. Diese bilden – ohne Vorstand zu sein – zusammen mit dem Hauptsportwart den Sportausschuss.

Der Ausschuss wird vom Hauptsportwart geleitet. Er ist für die Regelung des Sportbetriebes zuständig. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse oder Beauftragte ohne rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht bestellen. Die Ausschüsse werden ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 10 Mitgliedschaft

 

Jedermann kann Mitglied im Club werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller ohne Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Club besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Jugendmitgliedern. Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie habe alle Rechte der aktiven Mitglieder. Sie erhalten eine Urkunde und sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen beifreit. Jedes aktive Mitglied kann schriftlich bis zum 31.12. jedes Jahres die passive Mitgliedschaft beantragen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die passive Mitgliedschaft beginnt mit dem 01.01. des darauf folgenden Jahres. Aus wichtigem Grund (Krankheit, Schwangerschaft, Ortswechsel usw.) kann die passive Mitgliedschaft auch noch bis zum 51.5. des folgenden Jahres beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der wichtige Grund ist auf dessen Verlangen in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist einschließlich des Monats der Antragstellung der Beitrag für aktive Mitglieder, danach derjenige für passive Mitglieder anteilig zu zahlen. Die passive Mitgliedschaft kann jederzeit mit der Folge voller Beitragspflicht für das laufende Jahr in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.

 

§ 11 Ende Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss schriftlich bis zum 31.12. des laufenden Jahres erfolgen. Auch hier gilt das Datum des Poststempels. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss aus dem Club ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, sich grober Ordnungsverstöße schuldig macht oder mit seinen Beiträgen bzw. der Zahlung der Umlagen trotz wiederholter Mahnung im Rückstand ist. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Sie ist beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist Klage vor dem ordentlichen Gericht zulässig.

 

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes aktive Mitglied hat das Recht auf Teilnahme am Sportbetrieb nach Maßgabe der Spiel- und Platzordnung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Sportausschuss aufgestellt wird. Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.

 

§ 13 Ruhen der Mitgliedschaftsrechte

 

Der Vorstand kann durch Beschluss das vorübergehende Ruhen der Mitgliedschaftsrechte anordnen.

a)      wenn ein Mitglied mehr als mit einer in der Beitragsordnung zugelassenen Rate im Rückstand ist,

b)      wenn ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 11 der Satzung vorliegt.

 

Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Sperre darf höchstens vier Wochen ausgesprochen werden und wird mit Zugang des Beschlusses wirksam. Dem Betroffenen steht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Schlichtungsausschluss zu. Der Schlichtungsausschluss kann den Beschluss des Vorstandes aufheben.

 

§ 14

 

Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen verpflichtet. Zahlungen sollen auf das Postbankkonto des Clubs geleistet werden. Erfüllungsort ist 12359 Berlin.

 

§ 15 Auflösung des Clubs

 

Der Club kann nur in einer dazu besonderen einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der entsprechende Antrag ist vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen; er ist zu begründen. Die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Antrag ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 



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