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Beitragsordnung

Teil der Satzung gültig ab 01.01.2009

 

1.

Die Jahresbeiträge werden mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und sind bis zum 28. Februar jeden Jahres auf das genannte Konto einzuzahlen. Neue Mitglieder zahlen die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag und die Umlage innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung auf das genannte Konto.

2.

Ist wegen der Überschreitung der in Abs. 1 genannten Fristen eine Mahnung durch den Kassenwart erforderlich geworden, ist eine Mahngebühr von 10 % der fälligen Beiträge zu zahlen.

3.

Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes darf im Verlaufe eines Geschäftsjahres eine einmalige Umlage von 10 % der Jahresbeiträge erhoben werden. Diese satzungsgemäß beschlossenen Umlagen werden sofort fällig, falls nichts anderes ausdrücklich beschlossen worden ist.

4.

Der Vorstand ist befugt, Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres auf Antrag des Mitgliedes zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ähnliches gilt für einen Beitragserlass für neue Mitglieder, die nach Saisonbeginn dem Club beitreten, frühestens ab 01. August. Der Vorstand entscheidet hierüber durch Mehrheitsbeschluss, der dem Antragsteller mitzuteilen ist.

 

Nachtrag zur Beitragsordnung:

Laut Mitgliederbeschluss ist von allen Mitgliedern vom vollendeten 18. bis 70. Lebensjahr jährlich ein Arbeitsdienst von 4 Stunden zu leisten. Als Gegenwert ist ein Betrag von 40,00 Euro im voraus zu entrichten, der nach Ableistung der Arbeitsstunden im darauf folgenden Jahr verrechnet wird.  



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